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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1989 - 14 A 2303/87   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1989 - 14 A 2303/87 (https://dejure.org/1989,4952)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.04.1989 - 14 A 2303/87 (https://dejure.org/1989,4952)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. April 1989 - 14 A 2303/87 (https://dejure.org/1989,4952)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2906
  • NVwZ 1989, 1191 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Hessen, 28.04.1992 - 7 UE 2324/85

    Zuständigkeit bei Aufenthaltswechsel eines Vertriebenenausweisbewerbers;

    Ihre Zuständigkeit, die bis zum Ausstellungszeitpunkt fortbestehen muß (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, NJW 1989, 2906 = ROW 1990, 52), ergibt sich gegenwärtig - wenn nicht schon aus allgemeinen Grundsätzen des Vertriebenenrechts - jedenfalls aus einer mindestens analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 HVwVfG.

    Ob hieran noch festgehalten werden kann, nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG auch die Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfaßt (vgl. BVerwG, U. v. 28. Juli 1976 - VIII C 90.75 -, Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2) und nachdem § 3 Abs. 3 HVwVfG nunmehr bestimmt, daß bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren dann fortführen kann, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die zuständige Behörde zustimmt, erscheint fraglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, a.a.O., u. VG Regensburg, B. v. 8. August 1988 - RO 9 K 87 2324 -, NVwZ 1989, 184), bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung; offenbleiben kann deshalb insbesondere, ob § 3 Abs. 3 HVwVfG überhaupt für Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des Widerspruchsverfahrens unmittelbar oder analog gilt.

    Auch wenn der Zeuge sich an die Daten der Volkszählungen nicht mehr sicher erinnern kann und insbesondere - abweichend von dem Zeugen - die mittlere der genannten Volkszählungen auf 1945 und nicht auf 1948 datiert, so haben die beiden vorgenannten Aussagen dem Senat jedenfalls die sichere Überzeugung vermittelt, daß der Vater des Klägers sich bei der Volkszählung im Jahre 1930 zur deutschen Nationalität und Muttersprache bekannt hat und daß sich an dieser seiner Einstellung bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im August 1944 nichts geändert hat (vgl. BVerwG, B. v. 29. Juni 1989 - 9 B 7.89 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 43 = NJW 1989, 2906).

  • VGH Hessen, 22.05.1992 - 7 UE 2402/85

    AUSSIEDLER; BEKENNTNISLAGE; BESTÄTIGUNGSMERKMAL; FRÜHGEBORENER; INDIZWIRKUNG;

    Ihre Zuständigkeit, die bis zum Ausstellungszeitpunkt fortbestehen muß (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 -14 A 2303/87 -, NJW 1989, 2906 = ROW 1990, 52), ergibt sich gegenwärtig - wenn nicht schon aus allgemeinen Grundsätzen des Vertriebenenrechts - jedenfalls aus einer mindestens analogen Anwendung des ,§ 3 Abs. 3 HVwVfG und des wortgleichen § 3 Abs. 3 LVwVfG (für Baden-Württemberg).

    Ob hieran noch festgehalten werden kann, nachdem ,§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG und 5 1 Abs. 1 L VwVfG auch die Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfassen (vgl. BVerwG, U. v. 28. Juli 1976 - VIII C 90.75 -, Buchholz 412.3 .§ 16 BVFG Nr. 2) und nachdem ,§ 3 Abs. 3 HVwVfG und 3 Abs. 3 L VwVfG nunmehr gleichlautend bestimmen, daß bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren dann fortführen kann, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die zuständige Behörde zustimmt, erscheint fraglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, a.a.O., u. VG Regensburg, B. v. 8. August 1988 - RO 9 K 87 2324 -, NVwZ 1989, 184), bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung; offenbleiben kann deshalb insbesondere, ob § 3 Abs. 3 HVwVfG und ,§ 3 Abs. 3 L VwVfG überhaupt für Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unmittelbar oder analog gelten.

  • VGH Hessen, 26.03.1992 - 7 UE 1683/85

    Umzug eines Bewerbers um einen Vertriebenenausweis während des

    Ihre Zuständigkeit, die bis zum Ausstellungszeitpunkt fortbestehen muß (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, NJW 1989, 2906 = ROW 1990, 52), ergibt sich gegenwärtig - wenn nicht schon aus allgemeinen Grundsätzen des Vertriebenenrechts - jedenfalls aus einer mindestens analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 HVwVfG.

    Ob hieran noch festgehalten werden kann, nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG auch die Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfaßt (vgl. BVerwG, U. v. 28. Juli 1976 - VIII C 90.75 -, Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2) und nachdem § 3 Abs. 3 HVwVfG nunmehr bestimmt, daß bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren dann fortführen kann, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die zuständige Behörde zustimmt, erscheint fraglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, a.a.O., u. VG Regensburg, B. v. 8. August 1988 - RO 9 K 87 2324 -, NVwZ 1989, 184), bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung; offenbleiben kann deshalb insbesondere, ob § 3 Abs. 3 HVwVfG überhaupt für Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unmittelbar oder analog gilt.

  • VGH Hessen, 11.09.1992 - 7 UE 932/86

    Vertriebenenrecht: Keine Bindungswirkung der Ausstellung eines Registrierscheins

    Seine Zuständigkeit, die bis zum Ausstellungszeitpunkt fortbestehen muß (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 -- 14 A 2303/87 --, NJW 1989, 2906 = ROW 1990, 52), ergibt sich gegenwärtig -- wenn nicht schon aus allgemeinen Grundsätzen des Vertriebenenrechts -- jedenfalls aus einer mindestens analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 HVwVfG und des wortgleichen § 3 Abs. 3 VwVfG (letzterer gilt gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG für Rheinland-Pfalz).

    Ob hieran noch festgehalten werden kann, nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG und § 1 Abs. 1 LVwVfG auch die Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfassen (vgl. BVerwG, U. v. 28. Juli 1976 -- VIII C 90.75 --, Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2) und nachdem § 3 Abs. 3 HVwVfG und § 3 Abs. 3 VwVfG nunmehr gleichlautend bestimmen, daß bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren dann fortführen kann, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die zuständige Behörde zustimmt, erscheint fraglich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 -- 14 A 2303/87 --, a.a.O., u. VG Regensburg, B. v. 8. August 1988 -- RO 9 K 87 2324 --, NVwZ 1989, 184), bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung; offenbleiben kann deshalb insbesondere, ob § 3 Abs. 3 HVwVfG und § 3 Abs. 3 VwVfG überhaupt für Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unmittelbar oder analog gelten.

  • VGH Hessen, 23.03.1992 - 7 UE 1005/86

    Umzug eines Bewerbers um einen Vertriebenenausweis während des Verfahrens -

    Ihre Zuständigkeit, die bis zum Ausstellungszeitpunkt fortbestehen muß (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, NJW 1989, 2906 = ROW 1990, 52), ergibt sich gegenwärtig - wenn nicht schon aus allgemeinen Grundsätzen des Vertriebenenrechts - jedenfalls aus einer mindestens analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 HVwVfG.

    Ob hieran noch festgehalten werden kann, nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG auch die Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfaßt (vgl. BVerwG, U. v. 28. Juli 1976 - VIII C 90.75 -, Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2) und nachdem § 3 Abs. 3 HVwVfG nunmehr bestimmt, daß bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren dann fortführen kann, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die zuständige Behörde zustimmt, erscheint fraglich (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, a.a.O., u. VG Regensburg, B. v. 1. August 1988 - RO 9 K 87 2324 -, NVwZ 1989), 184, bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung; offenbleiben kann deshalb insbesondere, ob § 3 Abs. 3 HVwVfG überhaupt für Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unmittelbar oder analog gilt.

  • VGH Bayern, 18.01.2021 - 10 C 20.2800

    PKH-Beschwerde in aufenthaltsrechtlicher Angelegenheit

    Eine Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG entsprechende Zustimmung kann von der nach dem dortigen Verwaltungsverfahrensgesetz zuständigen Behörde auch dann erteilt werden, wenn der Betreffende von einem Bundesland in ein anderes verzieht und dadurch die sog. Verbandskompetenz wechselt (OVG NW, U.v. 20.4.1989 - 14 A 2303/87 - NJW 1989, 2906; BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 5.11 - juris Rn. 19).
  • VG Köln, 03.12.2003 - 21 K 7252/02

    Zustimmung des Integrationsamte zur Änderungskündigung eines schwerbehinderten

    Wendet sich der Betroffene gegen einen Eingriff durch einen belastenden Verwaltungsakt, ist materielles Recht nicht wegen der Zurückweisung des Widerspruches durch eine unzuständige Widerspruchsbehörde berührt, wenn der Verwaltungsakt dem zwingenden Recht entspricht, OVG HH, Urteil vom 16. Februar 1999 - Bf VI 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633 (635); im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Urteil vom 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, NJW 1989, 2906 (2907 f.); OVG HH, Urteil vom 30. Mai 1996 - Bf VI (VII) 27/95 -, JURIS.
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